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Seit einiger Zeit gilt österreichweit der gleiche Gewerbewortlaut „Tierbetreuer“.
Unter Tierbetreuer fallen Tiertrainer, Tiermasseure, Tiersitter, Tierfriseure, Tierpensionen, Tiergesundheitstrainer (Stand Mai 2014).
Dieser Wortlaut gilt für alle neuen Gewerbeanmeldungen.Alle bisherigen Gewerbescheine aus diesem Bereich mit einem anderen Wortlaut behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Gewerbewortlaut: „Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten.“
Achtung: Gewerbetreibende, die im Rahmen der von Ihnen ausgebübten gewerblichen Tätigkeit Tier halten müssen sich auch an die 2. Tierhaltungsverordnung halten. Darunter fallen Tierpensionen, „Hundekindergärten“ aber auch Tiersitter und Pflegestellen, die die Hunde zu sich nach Hause nehmen bzw. zu Hause haben.
Mit 1. Juli 2026 tritt eine wichtige Neuerung im österreichischen Tierschutzrecht in Kraft: Für die Haltung von Hunden ist ab diesem Datum ein (österreichweiter gleicher) Sachkundenachweis verpflichtend.
Wer einen Hund halten möchte, muss im Vorfeld eine mindestens vierstündige theoretische Ausbildung absolvieren und binnen einem Jahr nach Anschaffung des Hundes zusätzlich eine zweistündige Praxiseinheit gemeinsam mit dem Hund absolvieren.
Der Theorieteil wird z.B. auch als Online-Schulung über das WIFI angeboten.
Der verpflichtende 2-stündige Praxisteil ist später nachzuholen.
Die näheren Vorgaben zu Ausbildungsinhalten und Qualifikation der Vortragenden wurden in der Novelle der 2. Tierhaltungsverordnung (BGBl. II Nr. 144/2026) festgelegt.
Die Unterlagen für die theoretische Sachkunde, die alle Vortragenden verpflichtend verwenden müssen, können hier heruntergeladen werden.
Der Theorieteil wird z.B. als Online-Schulung über das WIFI angeboten.